Willkommen beim Förderverein des Beruflichen Schulzentrums Bau und Technik!

Unser Verein wurde im Jahr 1994 gegründet und unterstützt seitdem die Bildungs- und Erziehungsarbeit unserer Schule in vielfältiger Weise. Als gemeinnütziger Verein finanziert sich der Förderverein aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen.

Zu unseren Aufgaben zählt unter anderem die Beschaffung spezieller Lehr- und Lernmittel sowie die finanzielle Unterstützung von traditionellen Veranstaltungen wie dem Schul- und Gautschfest, Sportwettkämpfen, Kennenlerntagen und Zeugnisausgaben. Darüber hinaus engagieren wir uns in der Öffentlichkeitsarbeit, pflegen berufliche Traditionen und unterstützen eine Vielzahl von Schülerprojekten.

Wir sind stets auf der Suche nach neuen Mitgliedern, die mit uns gemeinsam unser Schulleben aktiv gestalten. Gemeinsam können wir dazu beitragen, dass das Berufliche Schulzentrum Bau und Technik seinen Schülern eine bestmögliche Ausbildung bieten kann.

Wir freuen uns, wenn auch Sie Teil unseres Fördervereins werden!

Mitgliedsbeiträge:
Schülerinnen und Schüler5,00 €
Einzelpersonen15,00 €
Unternehmen/Körperschaftenmin. 45,00 €

Mitgliedsbeiträge und freiwillige Zuwendungen sind vom Finanzamt als „förderungswürdig“ anerkannt und als „steuerbegünstigt“ abzugsfähig.

Bank für Kirche und Diakonie
IBAN: DE53350601901622170015
BIC: GENODED1DKD

Werde Mitglied im Förderverein und unterstütze uns bei einer Vielzahl an Projekten.

Satzung des Fördervereins des Beruflichen Schulzentrums Bau und Technik Dresden

§1

Der Verein führt den Namen „Förderverein des Beruflichen Schulzentrums Bau und Technik Dresden e.V.“.

§2

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4

Der Verein hat den Zweck, die vielfältigen Bildungs- und Erziehungsaufgaben des BSZ auf der Basis der Gemeinnützigkeit zu unterstützen. Dazu werden die finanziellen Möglichkeiten des Vereins für die Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Pädagogen und Schüler eingesetzt. Weitere besondere Aufgaben des Vereins sind:
  1. die Zusammenarbeit von Schule, Lehrern und Auszubildenden zu fördern und den Kontakt mit ehemaligen Schülern, Auszubildenden und Lehrern des BSZ zu pflegen,
  2. Zuschüsse zu schulischen Veranstaltungen (z.B. Schülerprojekten), Ausschreibung von Prämien und Preisen für Wettbewerbe der Schüler und Auszubildenden auf geistigem und sportlichen Gebiet,
  3. wirtschaftliche Hilfe zum Ausgleich sozialer Härtefälle bei Schülerfahrten oder ähnlichen Veranstaltungen,
  4. Unterstützung von Maßnahmen, die im Aufgabenbereich einer modernen Schule förderlich erscheinen (z.B. Fortbildungsveranstaltungen, Schüleraustausch, Klassenfahrten, Exkursionen u.ä.),
  5. Pflege beruflicher Traditionen (z.B. Gautschfest und Gesellenfreisprechung).
Der Verein unterstützt das Schulzentrum bei der Präsentation und Öffentlichkeitsarbeit. Der Verein fördert die Verbindung zur Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer und den Innungen durch das Schulzentrum.

§5

Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6

Dem Verein können als Mitglieder angehören: BerufsschülerInnen und SchülerInnen des Beruflichen Schulzentrums Bau und Technik Dresden und Einzelpersonen, Firmen, Organisationen und Körperschaften, sofern sie zum Freundeskreis des Beruflichen Schulzentrums gehören und dieses fördern. Anträge zur Aufnahme in den Verein sind schriftlich dem Vorstand zu übergeben. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§7

Die Mitgliedschaft erlischt, außer durch den Tod, durch die schriftliche Austrittserklärung. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist durch den Vorstand mitzuteilen. Regressforderungen auf gezahlte Mitgliedsbeiträge ergeben sich daraus nicht.

§8

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
  1. den Beiträgen der Mitglieder
  2. den freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder
  3. den Spenden von Personen, Firmen, Organisationen und Körperschaften
  4. den Erträgnissen des Vereinsvermögens
Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt jährlich Mindestbeitragssätze für Einzelpersonen sowie Firmen, Organisationen und Körperschaften fest.

§9

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins. Nur der Gesamtvorstand ist zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§10

Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Ausschuss bestellt, der aus dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei Beisitzern besteht. Vorstand und Ausschuss bestimmen Art und Höhe der Ausgaben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§11

Vorstand und Ausschuss sind bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlussfähig. Die Amtszeit von Vorstand, Ausschuss und Rechnungsprüfern beträgt zwei Jahre.

§12

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich schriftlich einzuberufen. Die Einladung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden.

Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt
  1. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer
  2. die Entlastung des Vorsitzenden und des Ausschusses
  3. die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses und
  4. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Solange die Neuwahl des Vorstandes, des Ausschusses und der Rechnungsprüfer nicht stattgefunden hat, werden die Geschäfte von dem bisherigen Vorstand und Ausschuss sowie den bisherigen Rechnungsprüfern weitergeführt.

§13

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden, wenn dies von mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstandes und Ausschusses oder einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird.

§14

Die Stimmenübertragung ist bei ordentlicher und außerordentlicher Mitgliederversammlung auf andere Mitglieder durch schriftliche Vollmacht möglich.

§15

Für den Beschluss von Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit, der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder, notwendig. Sitzungsprotokolle und gefasste Beschlüsse werden von einem Mitglied des Vorstandes und dem Schriftführer beurkundet.

§16

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildungs- und Erziehungsaufgaben auf der Basis der Gemeinnützigkeit.

§17

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts an.